Einkaufsbedingungen (EKB)
BRAND INTERNATIONAL GMBH
Einkaufsbedingungen (EKB) der BRAND INTERNATIONAL GMBH
BRAND INTERNATIONAL GMBH
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1 Allgemeines
1.1 Diese Einkaufsbedingungen (EKB) der BRAND INTERNATIONAL GMBH („BRANDINTINT“) sind nur zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern bestimmt.
1.2 Diese EKB gelten für sämtliche – auch zukünftige – Verträge mit dem Lieferanten. Andere Bedingungen werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch durch BRANDINT nicht Vertragsinhalt. Ergänzungen und Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Der Verzicht auf die Schriftform ist seinerseits nur schriftlich möglich. Dies gilt nicht für individuelle Vertragsabreden. Die Vertragssprache ist deutsch und/ oder englisch. Im Falle von Abweichungen zwischen der deutschen Fassung dieser EKB und einer anderen Sprachfassung ist die deutsche Fassung maßgeblich.
1.3 Eine Aufrechnung durch den Lieferanten ist unzulässig, es sei denn, sie erfolgt mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen oder aus dem Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erwachsenden, auf Zahlung gerichteten Gegenforderungen. Die Abtretung von Ansprüchen gegen BRANDINT an Dritte bedarf der Zustimmung von BRANDINT in Textform.
1.4 BRANDINT wird die für die Vertragsabwicklung erforderlichen Daten elektronisch speichern und verarbeiten.
1.5 Für Geschäfte mit Lieferanten, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist der Gerichtsstand Frankfurt am Main. BRANDINT ist auch berechtigt, das für den Sitz des Lieferanten zuständige Gericht anzurufen. Ferner hat BRANDINT das Recht, als Kläger das Schiedsgericht bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) Frankfurt am Main anzurufen. Das Schiedsgericht entscheidet in diesem Fall nach der Schiedsgerichtsordnung der IHK Frankfurt am Main unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges den Rechtsstreit endgültig.
1.6 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss der Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Wareneinkauf (CISG).
2 Bestellungen, Auftragsvergabe
2.1 Angebote enthalten neben den Preisen Angaben über maßgebliche Rabatte, Lieferbedingungen und -fristen. Auf Abweichungen zwischen Anfrage und Angebot weist der Lieferant jeweils detailliert hin. Soweit nicht anders vereinbart, sind Angebote und Bemusterungen kostenfrei.
2.2 Im Fall von höherer Gewalt sowie von BRANDINT nicht zu vertretenden Streiks, Aussperrungen oder anderen Ereignissen, durch die der Absatz von BRANDINT wesentlich erschwert wird, kann BRANDINT ganz oder teilweise vom Liefervertrag zurücktreten oder Leistung zu einem späteren Zeitpunkt verlangen.
2.3 Bestellungen, Abschlüsse und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform (z.B. Telefax, Datenfernübertragung oder E-Mail).
2.4 Nimmt der Lieferant den Auftrag oder die Bestellung nicht innerhalb des üblicherweise zu erwartenden Zeitraums, längstens jedoch innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Zugang an, kann BRANDINT den Auftrag oder die Bestellung widerrufen.
2.5 Weitergabe von Aufträgen oder Erteilung von Unteraufträgen sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch BRANDINT zulässig.
2.6 BRANDINT kann Änderungen der Lieferware auch nach Vertragsschluss verlangen, wenn diese für den Lieferanten mit Minderaufwand verbunden, im Übrigen soweit sie ihm zumutbar sind. Mehr- oder Minderaufwand sind entsprechend zu verrechnen.
2.7 Auf Anforderung von BRANDINT hat der Lieferant für die Lieferware eine Lieferantenerklärung mit Angabe der Zolltarifnummer (Einzel- oder Langzeiterklärung) bzw. ein Ursprungszeugnis zu erstellen. Soweit erforderlich, hat der Lieferant die Angaben zum Warenursprung durch ein von seiner Zollstelle bestätigtes Auskunftsblatt nachzuweisen. Der Lieferant ersetzt BRANDINT sämtliche Schäden aufgrund fehlerhafter oder unvollständiger Lieferpapiere.
3 Gefahrübergang, Lieferung, Verzug
3.1 Erfüllungsort ist das Werk von BRANDINT in Wertheim. Die Gefahr geht erst nach Übergabe der Kaufsache/ Abnahme der Werkleistung auf BRANDINT über. Dies gilt gleichermaßen für einen anderen vereinbarten Erfüllungsort.
3.2 Der Lieferant hat vereinbarte Lieferfristen und -termine einzuhalten und BRANDINT unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wenn er vereinbarte Lieferfristen oder -termine voraussichtlich nicht einhalten wird. Er hat alle Anstrengungen zu unternehmen, die Vertragsprodukte bei verschuldetem Nichteinhalten der Frist/ des Termins so schnell wie möglich auszuliefern. Insbesondere muss die schnellstmögliche Versandart gewählt werden. Dadurch verursachte zusätzliche Kosten gehen zu Lasten des Lieferanten.
4 Preise
4.1 Die vom Lieferanten angegebenen Preise verstehen sich inklusive Verpackung sowie etwaiger Fracht-, Zoll- und Versicherungskosten und sonstiger Spesen.
4.2 Rechnungen des Lieferanten kann BRANDINT innerhalb von 10 Tagen ab Fälligkeit der Forderung und Rechnungseingang bei BRANDINT mit 3% Skonto oder binnen 30 Tagen rein netto bezahlen. SEPA-Lastschriften führt der Lieferant stets unter Abzug von 3 % Skonto aus.
5 Mängelrechte, Verjährung
5.1 Soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist, finden die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln Anwendung.
5.2 BRANDINT steht das Recht zur Wahl der Art der Nacherfüllung zu. In dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder zur Abwendung größerer Schäden, kann BRANDINT auf Kosten des Lieferanten Mängel der Lieferware oder daraus resultierende Schäden selbst beseitigen oder durch Dritte beseitigen lassen. Im Übrigen ist BRANDINT bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder Rücktritt vom Vertrag berechtigt. BRANDINT steht ein uneingeschränkter Anspruch auf Schaden- und Aufwendungsersatz entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zu.
5.3 Der Lieferant haftet insbesondere dafür, dass BRANDINT die Lieferware im In- und/ oder Ausland ohne Verstoß gegen Schutzrechte Dritter (wie Patent-, Gebrauchsmuster, Marken- und Urheberrechte) und/ oder gesetzliche und behördliche Bestimmungen erwerben, bearbeiten, verbinden, benutzen und verkaufen kann. Er haftet auch für die Vereinbarkeit der Verwendung der Lieferware mit den anwendbaren nationalen und/oder internationalen Bestimmungen des Außenwirtschaftsrechts. Für die vertragsgemäße Lieferung erforderliche Genehmigungen und/ oder Befreiungen von Sanktionen hat der Lieferant unverzüglich zu beschaffen.
5.4 Der Lieferant hat BRANDINT unverzüglich in Textform zu informieren, wenn er Kenntnis davon erlangt, dass im Zusammenhang mit seinen Lieferanten Schutzrechte Dritter und/oder gesetzliche und behördliche Bestimmungen (im In- und/ oder Ausland) verletzt werden. Der Lieferant stellt BRANDINT bei Verschulden von Forderungen Dritter wegen Rechtsmängeln der Lieferware frei.
5.5 Vorbehaltlich längerer gesetzlicher Verjährungsfristen verjähren Mängelansprüche 3 Jahre nach Gefahrübergang (Ziff. 3.1) an BRANDINT.
6 Produktsicherheit, Produkthaftung
6.1 Für den Fall, dass BRANDINT durch Kunden oder Dritte aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen wird, ist der Lieferant verpflichtet, BRANDINT von derartigen Ansprüchen freizustellen, wenn und soweit der Schaden durch einen Fehler der vom Lieferanten gelieferten Ware verursacht wurde und der Lieferant im Außenverhältnis selbst haftet.
6.2 Im Rahmen der Freistellungsverpflichtung nach Ziffer 6.1 trägt der Lieferant alle anfallenden Kosten und Aufwendungen, insbesondere auch die Kosten für die von BRANDINT zur Schadensabwehr unternommenen notwendigen Maßnahmen (z.B. Rückrufe).
6.3 Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
6.4 Der Lieferant hat seine Produktions- und Produkthaftpflichtrisiken in angemessenem Umfang und mit ausreichender Deckung zu versichern und BRANDINT dies auf Anfrage zu belegen.
7 Ersatzteile
Soweit für die vertragsgegenständliche Lieferware Ersatzteile bestehen, verpflichtet sich der Lieferant für die durchschnittliche Lebensdauer der von ihm gelieferten Waren Ersatzteile bereitzuhalten.
8 Gewerbliche Schutzrechte, Eigentum, Formen und Werkzeuge
8.1 BRANDINT behält sich das Eigentum sowie alle gewerblichen Schutz- und Urheberrechte an von BRANDINT bereitgestellten Konstruktionen, Formen, Werkzeugen oder sonstigen Vorrichtungen, Mustern, Abbildungen und sonstigen kaufmännischen oder technischen Unterlagen vor. Der Lieferant darf diese nur in der vertraglich vereinbarten Weise nutzen und hat sie auf Anforderung zurückzugeben.
8.2 Formen, Werkzeuge oder sonstige Werke, die der Lieferant im Auftrag von BRANDINT erstellt hat, kann BRANDINT gegen Zahlung eines angemessenen Entgelts erwerben. Ist BRANDINT in Vorleistung getreten, gehen die Werke mit (Teil-)Erstellung in das Eigentum von BRANDINT über. Die Übergabe wird dadurch ersetzt, dass der Lieferant die Gegenstände bis zur Beendigung des Lieferverhältnisses kostenlos und sorgfältig für BRANDINT verwahrt.
9 Compliance, Umwelthaftung
9.1 Der Lieferant hat bei seiner Leistungserbringung sämtliche gesetzlichen und behördlichen Vorschriften (insbesondere die Gefahrstoff-, Gefahrgut- und Unfallverhütungsvorschriften) zu beachten, ferner die Arbeitsschutzbestimmungen. Insbesondere verpflichtet sich der Lieferant, die gesetzlichen Bestimmungen zur Bekämpfung der Korruption, Geldwäsche und Schwarzarbeit sowie das Mindestlohngesetz (MiLoG) zu beachten.
9.2 Der Lieferant verpflichtet sich, bei der Herstellung und Lieferung der Vertragsprodukte sämtliche einschlägigen Auflagen und Bestimmungen über Umweltschutz und Abfallbeseitigung zu berücksichtigen und einzuhalten. Insbesondere steht er BRANDINT dafür ein, dass die Vertragsprodukte sortenrein entsorgbar sind. Er stellt dies durch entsprechende Materialkennzeichnungen sicher. BRANDINT kann vom Lieferanten verlangen, dass er die Transport-, Verkaufs- und Umverpackungen gemäß der Verpackungsverordnung am Ort der Ablieferung kostenfrei zurücknimmt und sie ordnungsgemäß entsorgt.
10 RoHS-Konformität
BRANDINT akzeptiert nur Produkte, die den maßgeblichen Gesetzen und Regularien zur Beschränkung gefährlicher Stoffe („RoHS“) entsprechen, wie der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung vom 19.04.2013, der EU-Richtlinie 2011/65/EU vom 08.06.2011 inklusive Anhang II der Delegierten Richtlinie (EU) 2015/863 vom 31.03.2015 in der jeweils geltenden Fassung und den Verwaltungsmaßnahmen des Ministeriums für Industrie und Informationstechnologie der Volksrepublik China vom 21.01.2016 („China RoHS2“). Der Lieferant verpflichtet sich es im zumutbaren Maße zu vermeiden, die nach den vorstehenden Regularien zulässigen Gehalte an Schadstoffen je homogenem Werkstoff in seinen an BRANDINT gelieferten Produkten zu überschreiten. Soweit dies nicht möglich sein sollte, ist der Lieferant verpflichtet, BRANDINT über die Gehalte in der Produktspezifikation und/oder den technischen Datenblättern unaufgefordert zu informieren. Dies gilt auch, wenn bei laufender Lieferung, bislang nicht gelistete Schadstoffe Bestandteil der vorgenannten Regularien werden.
11 REACH-Konformität
Der Lieferant verpflichtet sich, gefährliche Produkte nach den einschlägigen nationalen und internationalen Vorschriften zu verpacken, zu kennzeichnen und zu versenden. Er erfüllt die Verpflichtungen aus der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vom 18.12.2006 (sog. REACH-Verordnung) in der jeweils geltenden Fassung samt Änderungen, insbesondere die Pflichten zur Registrierung von Stoffen und Zurverfügungstellung von Sicherheitsdatenblättern. Der Lieferant verpflichtet sich es im zumutbaren Maße zu vermeiden, besonders besorgniserregende Stoffe gemäß der aktuellen Stoffliste der ECHA („SVHC-Liste) in Anteilen über 0,1 Masseprozent in seinen an BRANDINT gelieferten Produkten zu verwenden. Soweit dies nicht möglich sein sollte, ist der Lieferant verpflichtet, BRANDINT hierüber unter Nennung der SCIP-Nr. in der Produktspezifikation und/oder den technischen Datenblättern unaufgefordert zu informieren. Dies gilt auch, wenn bei laufender Lieferung, bislang nicht gelistete Stoffe in die SVHC-Liste aufgenommen werden.
12 California Proposition 65
Der Lieferant verpflichtet sich, es im zumutbaren Maße zu vermeiden, Stoffe oder Substanzen in den von ihm an BRANDINT gelieferten Produkten zu verwenden, die nach dem Safe Water and Toxic Enforcement Act von 1986 des US Bundesstaates Kalifornien (sog. California Proposition 65) in der Lage sind, Krebs auszulösen beziehungsweise Geburtsfehler oder andere reproduktive Schäden zu verursachen. Sollten Produkte entsprechende Substanzen enthalten, ist der Lieferant verpflichtet, BRANDINT hierüber in der Produktspezifikation und/oder den technischen Datenblättern unaufgefordert zu informieren. Dies gilt auch, wenn bei laufender Lieferung, bislang nicht gelistete Substanzen Bestandteil der California Proposition 65 List (abrufbar unter https://oehha.ca.gov/proposition-65/proposition-65-list) werden.
13 Konfliktmineralien
Der Lieferant verpflichtet sich, Produkte mit Materialien, welche in Sec. 1502 des DoddFrank Wall Street Reform and Consumer Protection Act der USA (sog. Dodd Frank Act) und/oder in der Verordnung (EU) 2017/821 vom 17.05.2017aufgelistet sind, BRANDINT gegenüber zu identifizieren und die Lieferkette bis zum Schmelzbetrieb lückenlos und transparent zu dokumentieren.
14 Geheimhaltung
Alle aus der Geschäftsverbindung mit BRANDINT erlangten vertraulichen Informationen, insbesondere technisches, nicht nachweislich offenkundiges Wissen, hat der Lieferant Dritten gegenüber geheim zu halten. Der Lieferant wird diese Verpflichtung auch seinen Mitarbeitern auferlegen. Ohne das vorherige schriftliche Einverständnis von BRANDINT dürfen vertrauliche Informationen nicht vervielfältigt oder gewerbsmäßig verwendet werden – außer zur Erfüllung des Vertragszwecks.
Stand: Oktober 2020